BIS Endnutzer-Lizenzvereinbarung – EULA

Wichtiger Hinweis:
Lesen Sie diese Eula sorgfältig durch und stellen Sie sicher, dass Sie sie verstanden haben, bevor Sie Ihre Bestimmungen akzeptieren. BIS ist nur dann bereit, die nachfolgend definierte Software an Sie als Verbraucher oder Unternehmer („Sie“) zu lizenzieren, wenn Sie alle Bestimmungen dieser Eula und die zugehörigen Geschäftsbedingungen akzeptieren.
Indem Sie die Software installieren, akzeptieren Sie diese Eula und diese Eula wird ein rechtsgültiger und anwendbarer Vertrag zwischen BIS und Ihnen selbst, wenn Sie ein Verbraucher sind oder zwischen BIS und Ihrem Geschäftsunternehmen, wenn Sie Unternehmer sind.
Wenn Sie diesen Bestimmungen nicht zustimmen, verzichten Sie auf eine Installation

Vertragsbestimmungen

Diese EULA betrifft die Einräumung einer Lizenz für Software und jede zugehörige Dokumentation durch BIS an Sie. Diese EULA gilt auch für alle Updates und Upgrades, soweit BIS Ihnen nach der Installation der Software Updates und/oder Upgrades zur Verfügung stellt.

  1. Begriffsbestimmungen
    1. Automatische Verlängerung – bezeichnet eine Funktion für die Erneuerung einer Lizenz am Ende der Lizenzdauer, ohne dass es eines weiteren Hinweises bedarf.
    2. BIS – bezeichnet die Buhren Individualsoftware, Nüxeierstr. 1 in 37441 Tettenborn, Deutschland.
    3. Computer – bezeichnet jedes Gerät, das Daten mit Hilfe einer programmierbaren Rechenvorschrift verarbeiten kann.
    4. Dokumentation – bezeichnet schriftliche Materialien, in gedruckter oder elektronischer Form, die die Funktionen der Software und/oder der Updates und Upgrades beschreiben und die dazu dienen, Sie bei der effektiven Nutzung der Software, der Updates und/oder Upgrades zu unterstützen. Eine solche Dokumentation ändert nicht die Bestimmungen dieser EULA oder ihrer zugehörigen Geschäftsbedingungen.
    5. Entgelt – bezeichnet den Preis oder die Lizenzgebühr für Software von BIS.
    6. Freeware – bezeichnet eine Version der Software, die einem Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
    7. Geschäftsbedingungen – bezeichnet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von BIS. Wie im Folgenden festgehalten gelten diese Geschäftsbedingungen zusätzlich zu den Bestimmungen dieser EULA und ergänzen diese.
    8. Kunde – bezeichnet einen Verbraucher und/oder Unternehmer.
    9. Lizenz – bezeichnet Ihr Recht zur Nutzung der Software gemäß dieser EULA und den zum Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrags gültigen Geschäftsbedingungen. Die Lizenz legt die Art und den Umfang Ihres Rechts zur Nutzung der Software fest. Für diejenige Software, für die ein Update-Service zur Verfügung gestellt wird, umfasst die Lizenz zudem Ihr Recht auf Erhalt regelmäßiger Updates/Upgrades für die bereitgestellte Software während der Lizenzdauer.
    10. Lizenzdauer – bezeichnet den Zeitraum, für den die Lizenz für die Software eingeräumt wird. Die Lizenzdauer beginnt, sobald Sie einen Software-Schlüssel erhalten haben.
    11. Mehrfachnutzung – bezeichnet die zeitgleiche Speicherung, das zeitgleiche Vorrätighalten und jede sonstige zeitgleiche Nutzung von Software auf mehreren Computern sowie jede Nutzung solcher Software, für die gemäß den jeweiligen Produktinformationen besondere Lizenzen für Mehrfachnutzung erteilt werden.
    12. Software – bezeichnet die Computerprogramme der BIS einschließlich aller zugehörigen Updates und Upgrades, die BIS zur Verfügung stellt und Ihnen eine Lizenz erteilt hat.
    13. Testlizenz – bezeichnet eine Lizenz zur kostenlosen Nutzung der Software für Testzwecke für einen begrenzten Zeitraum durch einen Kunden.
    14. Unternehmer – bezeichnet eine rechtsfähige natürliche Person, juristische Person oder Personengesellschaft, die bei der Bestellung oder dem Erhalt der Software von BIS in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen oder sonstigen Tätigkeit außerhalb des persönlichen oder familiären Gebrauchs handelt.
    15. Updates und Upgrades – bezeichnet die Aktualisierung der Software. Die Klassifizierung der Aktualisierung als Update oder Upgrade liegt im alleinigen Ermessen von BIS.
    16. Update-Service – bezeichnet die laufende Aktualisierung einer Software durch Updates und/oder Upgrades und die Zurverfügungstellung dieser Updates und Upgrades an Sie durch BIS. Manche Software erfordert den Update-Service zur funktionalen Nutzung. BIS kann Leistungen im Rahmen ihres Update-Service nach alleinigem Ermessen als Update oder Upgrade zur Verfügung stellen.
    17. Verbraucher – bezeichnet eine natürliche Person, der von BIS Software zur persönlichen Nutzung oder zur Nutzung in der Familie zur Verfügung gestellt werden.
    18. Vertriebspartner – bezeichnet einen Kunden, dem Software ausdrücklich zum Zweck des Weiterverkaufs zur Verfügung gestellt werden.
  2. Eigentumsrechte
    Die Software ist durch internationale Urheberrechtsgesetze, -verträge und andere Gesetze geschützt. BIS und ihre Lizenzgeber besitzen und behalten alle Rechte, das Eigentum und alle Ansprüche an der Software, einschließlich aller Urheberrechte, Patente, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Marken und sonstiger geistiger Eigentumsrechte. Diese EULA überträgt Ihnen kein Eigentum an der Software. Sie erwerben keinerlei Rechte an der Software.
  3. Lizenzerteilung
    Hiermit erteilt BIS Ihnen eine nicht-ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Software vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen, die in dieser EULA oder in den Geschäftsbedingungen enthalten sind.

    Zusätzlich gilt:
    1. Wie bereits erwähnt gelten die Geschäftsbedingungen für diese EULA. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser EULA und den Geschäftsbedingungen gehen die Geschäftsbedingungen vor.
    2. Bei Software, für die von BIS Updates und Upgrades zur Verfügung gestellt werden, umfasst Ihre Lizenz das Recht auf Erhalt und Nutzung von Updates und Upgrades während der Lizenzdauer. Bei Software, für die keine Updates oder Upgrades von BIS erhältlich sind, dürfen Sie nur diejenige Version der Software benutzen, die Sie für die Lizenzdauer bezahlt haben.
  4. Nutzungsbestimmungen
    1. Software darf nicht vervielfältigt, weitergegeben oder dekompiliert (d.h. in den Quellcode rückübersetzt) werden, sofern dies nicht ausdrücklich durch diese EULA oder durch ein Gesetz erlaubt ist. Falls Sie das Computerprogramm zurückentwickeln, dekompilieren oder disassemblieren (nachfolgend „Dekompilierung“ genannt) möchten, um eine Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen zu erreichen, sofern dies gesetzlich erlaubt ist, haben Sie BIS vor der Dekompilierung des Computerprogramms zu kontaktieren und die Bereitstellung der für das Erreichen einer solchen Interoperabilität erforderlichen Informationen anzufordern. Stellt BIS diese Informationen bezüglich der Interoperabilität ohne schuldhaftes Zögern zur Verfügung, sind Sie nicht zur Dekompilierung des Computerprogramms berechtigt.
    2. Die Nutzung von Software, für die nach den jeweiligen Produktinformationen keine besonderen Lizenzen für eine Mehrfachnutzung erhältlich sind, ist auf einen Computer beschränkt. Zu diesem Zweck können Sie jeden verfügbaren Computer nutzen, der die Systemanforderungen erfüllt und für den die Lizenz erteilt wurde. Sollten Sie den Computer wechseln, muss die Software vor ihrer Neuinstallation auf einem anderen Computer von dem Computer, auf dem sie zuvor installiert war, entfernt werden. Für Software, deren Produktinformationen besondere Lizenzen für eine Mehrfachnutzung vorsehen, ist die Mehrfachnutzung nur in dem Umfang zulässig, in dem Sie die entsprechende Art oder Anzahl von Lizenzen erworben und von BIS erhalten haben.
    3. Es ist Ihnen nicht erlaubt, und Sie dürfen keiner anderen Person gestatten:
      1. Irgendeinen Teil der Software zu kopieren (außer zu Sicherungszwecken), unterzulizenzieren, zu vermieten, zu verleihen oder zu verleasen. Wenn Sie die Software auf einem anderen Computer verwenden wollen, müssen Sie das Programm von Ihrem derzeitigen Computer löschen, bevor Sie es auf dem anderen Computer installieren;
      2. Die Software ganz oder teilweise zu verändern oder abgeleitete Werke zu schaffen, die ganz oder teilweise auf der Software basieren.

        Hinweis: Durch einen Verstoss gegen die obigen Bestimmungen werden sämtliche Gewährleistungen nichtig.
      3. Eigentümerkennzeichnungen, Seriennummern, Beschriftungen oder Kopierschutzfunktionen von der Software entfernen;
      4. die Software in Bereichen mit besonderem Risiko verwenden, die einen fehlerfreien Dauerbetrieb relevanter Systeme erfordern und in denen ein Ausfall der Software zu einer unmittelbaren Gefahr für Leben, Körper oder Gesundheit oder zu erheblichen Sach- oder Umweltschäden führen kann (Tätigkeiten mit hohem Risiko und Tätigkeiten mit hoher Verfügbarkeit, insbesondere der Betrieb von Kernkraftanlagen, Waffensystemen, Flugnavigations- oder Flugkommunikationssystemen, lebenserhaltender Systeme oder Geräte, Maschinen- und Produktionsprozessen in der Herstellung von Pharmazeutika und Lebensmitteln). BIS gewährleistet oder garantiert nicht, dass die Software für den Gebrauch in Bereichen mit besonderem Risiko geeignet ist.
      5. BIS behält sich alle Rechte vor, um eine unbefugte Nutzung der Software Ihrerseits zu untersagen oder zu stoppen, insbesondere Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz. Eine unbefugte Nutzung Ihrerseits kann zu strafrechtlicher Verfolgung gemäß den einschlägigen Gesetzen führen. Die Bestimmungen dieses Paragraphen 4.3.5 über die Vervielfältigung und Offenlegung gelten ebenso für die Benutzerhandbücher und andere Unterlagen, die die von BIS zur Verfügung gestellte Software betreffen.

  5. Ihre Pflichten
    Die Einrichtung einer funktionsfähigen Hardware- und Softwareumgebung für die Software liegt allein in Ihrer Verantwortung. Das gleiche gilt für regelmäßige Datensicherungen in Ihrem EDV-System.
  6. Testlizenz und Freeware
    Eine Testlizenz und eine Lizenz für Freeware werden Ihnen, sofern angeboten, kostenlos und ohne Gewähr zur Verfügung gestellt, ausgenommen die Funktionsfähigkeit des Computerprogramms, und folglich übernimmt BIS Ihnen gegenüber keine Gewährleistung im Hinblick auf die Software. BIS stellt für diese Lizenzen keinen Produkt-Support zur Verfügung, und Sie dürfen diese nicht in einer Produktionsumgebung verwenden.
  7. Automatische Verlängerung
    Wenn Sie eine Software mit einer Lizenzdauer nutzen und einer Automatischen Verlängerung Ihrer Lizenz zugestimmt haben, verlängert sich die Lizenzdauer automatisch zum jeweils gültigen Listenpreis, sollte sie nicht von einer der Parteien mindestens 30 Tage vor Ablauf der gegenwärtigen Lizenzdauer gekündigt werden. Die neue Lizenzdauer hat dieselbe Laufzeit wie die vorhergehende Lizenzdauer.
  8. Wirkung der Kündigung oder des Ablaufs der Lizenz
    Die Kündigung oder der Ablauf der nach diesem Vertrag eingeräumten Lizenz führt zu einem sofortigen Ende Ihres Rechts auf Nutzung der Software und der Updates und Upgrades. Sie werden dann keine weiteren Updates erhalten und müssen die Software sowie alle Sicherungskopien von Ihrem Computer löschen. BIS kann verlangen, dass Sie eine schriftliche Bestätigung über die Vernichtung oder das Löschen der in diesem Paragraphen 8 bezeichneten Materialien vorlegen.
  9. Technischer Support
    BIS bietet keine technische Support-Dienstleistungen an. Eine außerordentliche Erbringung von technischem Support liegt im alleinigen Ermessen von BIS und ist mit keinerlei Garantie oder Gewährleistung verbunden. Es liegt in Ihrer Verantwortung, alle Ihre vorhandenen Daten, Software und Programme zu sichern, bevor Sie von BIS technischen Support erhalten. BIS behält sich das Recht vor, nach alleinigem Ermessen jeden technischen Support zu verweigern, auszusetzen oder zu kündigen.
  10. Beschränkte Gewährleistung und Gewährleistungsausschluss
    Beschränkte Gewährleistung. BIS gewährleistet für einen Zeitraum von dreißig (90) Tagen ab dem Kaufdatum, dass jede bezahlte Version der Software im Wesentlichen entsprechend der Dokumentation funktioniert, und dass gegebenenfalls die Ihnen zur Verfügung gestellten Medien (z.B. CD-ROM), auf denen die Software enthalten ist, frei von Mängeln in Material und Ausführung sind.
    1. Ausschließliche Kundenansprüche. Bei Verstoß gegen die vorbezeichnete beschränkte Gewährleistung haben Sie, nach Wahl von BIS, ausschließlich Anspruch auf (i) Rückerstattung des eventuell von Ihnen bezahlten Entgelts oder auf (ii) Ersatz der mangelhaften Medien, auf denen die Software enthalten ist. Sie müssen mangelhafte Medien mit einer Kopie Ihrer Quittung auf eigene Kosten an BIS zurücksenden. Diese beschränkte Gewährleistung ist nichtig, wenn der Mangel durch einen Unfall oder Missbrauch Ihrerseits verursacht wurde.
    2. Gewährleistungsausschluss
      Mit Ausnahme der vorbezeichneten beschränkten Gewährleistung wird die Software im Istzustand zur Verfügung gestellt und BIS übernimmt keine Gewährleistung im Hinblick auf den Gebrauch oder die Leistung der Software. BIS übernimmt keinerlei Gewährleistung und schliesst ausdrücklich jede sonstige, ausdrückliche, stillschweigende oder gesetzliche Gewährleistung aus, insbesondere jede stillschweigende Gewährleistung der Eignung für einen bestimmten Zweck. Darüber hinaus schliesst BIS ausdrücklich jede Gewährleistung in Bezug auf die Nichtverletzung von Rechten Dritter, die Marktgängigkeit, zufriedenstellende Qualität oder die Fähigkeit, die Software mit anderen Produkten zu Integrieren, aus. Sie Übernehmen die Verantwortung für die Auswahl der Software, mit der Sie die von Ihnen gewünschten Ergebnisse erzielen wollen und für die Installation und Nutzung der Software sowie die durch die Software erzielten Ergebnisse. Ohne Einschränkung der vorstehenden Sätze übernimmt BIS insbesondere keine Gewährleistung, dass die Software vor allen möglichen Bedrohungen schützt, fehlerfrei oder frei von Unterbrechungen oder sonstigen Ausfällen ist, oder dass die Software Ihre spezifischen Bedürfnisse erfüllt.
  11. Haftungsbeschränkung
    Unter keinen Umständen haftet Bis Ihnen gegenüber oder gegenüber sonstigen Personen für Schäden aus entgangenem Gewinn, Verlust von Goodwill, oder für mittelbare oder besondere Schäden oder Neben- oder Folgeschäden, oder auf Schadensersatz Aufgrund von Fahrlässigkeit jeglicher Art, insbesondere Schadensersatz für Arbeitsunterbrechung, Datenverlust, Ausfall oder Fehlfunktion von Computern oder für irgendwelche sonstigen Schäden oder Verluste.
    In keinem Fall haftet BIS für Schäden, die das von Ihnen bezahlte Entgelt übersteigen, selbst wenn BIS auf die Möglichkeit derartiger Schäden hingewiesen wurde. Die vorstehenden Bestimmungen in Paragraph 10 und 11 gelten gleichermassen für autorisierte Vertriebspartner und sind im grösstmöglichen nach geltendem Recht zulässigen Umfang anwendbar.
  12. Datenschutz
    Durch Abschluss dieser EULA stimmen Sie der Geltung der BIS Datenschutzrichtlinie in ihrer jeweils gültigen Fassung zu.
  13. Erhebung bestimmter Systeminformationen
    BIS verwendet über ihre Webseite und innerhalb der Software bestimmte Anwendungen und Tools zum Abrufen von Informationen über Ihr Computersystem, um BIS beim Support der Software zu unterstützen. BIS versendet keine personenbezogenen Daten. Dateien wie pdf, doc, xls sowie andere personenbezogenen Daten wie Bilder und Videos werden nicht automatisch versandt.
  14. Geltendes Recht und Gerichtsstand
    Es gilt, dass Paragraph 17 zur Anwendung kommt.
  15. Verschiedenes
    Diese EULA und die Geschäftsbedingungen im Sinne obiger Definition, die Bestandteil dieser Vereinbarung sind, legen alle Ihre Rechte zur Nutzung der Software fest und bilden die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien. Diese EULA und die Geschäftsbedingungen setzen alle anderen Mitteilungen, Zusicherungen oder Werbeaussagen in Bezug auf die vertragsgegenständliche Software außer Kraft.
    1. Ein Verzicht auf Bestimmungen dieser Vereinbarung gilt nur dann als erfolgt, wenn eine schriftliche, von einem bevollmächtigten Vertreter von BIS unterzeichnete Verzichtserklärung vorliegt.
    2. Wird die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser EULA oder der zugehörigen Geschäftsbedingungen festgestellt, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser EULA und der Geschäftsbedingungen uneingeschränkt wirksam. Soweit eine ansonsten unwirksame Bestimmung so ausgelegt werden kann, dass sie wirksam ist, ist sie auf diese Weise auszulegen.
    3. Alle nicht ausdrücklich in dieser EULA festgelegten Rechte bleiben von BIS vorbehalten.
    4. Die beschreibenden Überschriften in dieser EULA wurden der leichteren Lesbarkeit wegen eingefügt, und die Auslegung dieser EULA wird durch sie nicht eingeschränkt oder auf sonstige Weise berührt.
    5. Sie dürfen Ihre Rechte aus dieser EULA nicht ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der BIS abtreten.
  16. Bestimmungen für Lizenzen nach deutschem Recht
    Dieser Paragraph gilt für Sie, wenn Sie sich in Deutschland befinden Für Ihre Lizenz gilt deutsches Recht. Sollten Sie Unternehmer sein, liegt der ausschließliche Gerichtsstand am eingetragenen Sitz von BIS. BIS behält sich das Recht vor, den Kunden an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
    1. Durch diese EULA werden Ihre Rechte nach §§ 69c Nr.3, 69d Abs. 2 und 3 und 69e des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) nicht eingeschränkt. Falls Sie das Computerprogramm zurückentwickeln, dekompilieren oder disassemblieren (nachfolgend „Dekompilierung“ genannt) möchten, um eine Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen gemäß § 69e UrhG zu erreichen, haben Sie BIS vor der Dekompilierung des Computerprogramms zu kontaktieren und die Bereitstellung der für das Erreichen einer solchen Interoperabilität erforderlichen Informationen anzufordern. Stellt BIS diese Informationen bezüglich der Interoperabilität ohne schuldhaftes Zögern zur Verfügung, ist der Kunde nicht zur Dekompilierung des Computerprogramms berechtigt.
    2. Paragraph 10 (Beschränkte Gewährleistung und Gewährleistungsausschluss) wird vollständig durch die folgenden Bestimmungen ersetzt:
      1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, entspricht die von BIS zur Verfügung gestellte Software von BIS dem aktuellen Stand der Technik und stimmt mit den jeweils von BIS zur Verfügung gestellten Produktinformationen und -spezifikationen überein, einschließlich der Informationen in den Benutzerhandbüchern. BIS gewährleistet nicht, dass die Software nach diesem Vertrag für Zwecke geeignet ist, die über die Erfüllung der Vertragspflichten von BIS hinausgehen.
      2. Sie werden darauf hingewiesen, dass sich nach dem aktuellen Stand der Technik trotz größter Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt Programmfehler nicht mit 100%iger Sicherheit ausschließen lassen
      3. Wenn Sie ein Unternehmer sind und BIS Ihnen die Software gegen Bezahlung und für unbegrenzte Dauer zur Verfügung gestellt hat, so werden Mängel an der Software von BIS wie folgt beseitigt, sofern Sie BIS den jeweiligen Mangel gemäß § 377 des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) angezeigt haben:
        1. Angezeigte Mängel werden nach Wahl von BIS durch Behebung des Mangels („Nachbesserung“) oder Bereitstellung einer mangelfreien Software („Ersatzlieferung“) beseitigt. Die Kosten dieser Mängelbeseitigung trägt BIS.
        2. Können die Mängel der Software nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt werden, oder können die Nachbesserung und Ersatzlieferung aus anderen Gründen als fehlgeschlagen gelten, so können Sie nach Ihrer Wahl das Entgelt mindern oder – wenn die Mängel nicht unerheblich sind – vom Vertrag zurücktreten.
        3. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die Ihnen aufgrund derartiger Mängel zustehen, werden ausschließlich durch Paragraph 10 (in der gemäß Paragraph 16.3 geltenden Fassung) geregelt.
      4. Wenn BIS Ihnen die Software gegen Bezahlung, jedoch für eine begrenzte Dauer zur Verfügung gestellt hat, werden Mängel an der Software durch BIS innerhalb einer angemessenen Frist nach Anzeige des Mangels beseitigt. Die Mängelbeseitigung erfolgt, nach Wahl von BIS, durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ihr Recht auf Minderung des Entgeltes für den Zeitraum, in dem der Mangel besteht, bleibt unberührt. Sie sind nur dann zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrags wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs berechtigt, wenn BIS ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist.
      5. Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung gilt nur dann als fehlgeschlagen, wenn BIS ausreichend Gelegenheit zur Durchführung einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung gegeben wurde, ohne dass diese das gewünschte Ergebnis erzielt hat, oder wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung ungerechtfertigterweise von BIS verweigert wurde. Ist die Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung für BIS mit nicht vertretbaren Kosten verbunden, kann BIS die Mängelbeseitigung verweigern und Sie auf Ihr Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Kündigung des Vertrags verweisen.
      6. In keinem Fall sind Sie berechtigt, in Bezug auf Mängel den Quellcode für die Software zu verlangen.
      7. Sie haben BIS unverzüglich zu unterrichten, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber Ansprüche aus einer Verletzung geistiger Eigentumsrechte durch die Software („Rechtsmangel“) geltend macht. Sofern diesbezügliche Informationen vorhanden sind, sei es in schriftlichen Dokumenten, in Korrespondenz oder in sonstiger Form, haben Sie BIS diese unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Im Falle rechtmäßiger Ansprüche Dritter stellt BIS Sie von den Kosten, die durch die Geltendmachung dieser Ansprüche Dritter entstanden sind (darin eingeschlossen angemessene Anwaltskosten, beschränkt – sofern anwendbar – auf die Honorare nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) frei. Des Weiteren ist die Haftung von BIS für entgangenen Gewinn infolge solcher Rechtsmängel auf das Fünffache des Entgeltes beschränkt, es sei denn, die Mängel wurden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von BIS verursacht.
      8. Wenn Sie ein Unternehmer sind und die Software für eine unbegrenzte Dauer zur Verfügung gestellt wurde, erlöschen ihre Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln der Software ein Jahr nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist, außer bei vorsätzlichem Verhalten von BIS. Die gesetzliche Verjährungsfrist nach § 479 des deutschen Zivilgesetzbuches (BGB) bleibt hiervon unberührt.
    3. Paragraph 11 (Haftungsbeschränkung) wird vollständig durch die folgende Bestimmung ersetzt: Ungeachtet der rechtlichen Natur des betreffenden Anspruchs gelten für Ihre Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen folgende Regelungen:
      1. BIS haftet für alle Schäden, die Ihnen aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens von BIS oder durch eine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit entstehen, für die BIS eine Garantie übernommen hat oder für die BIS nach dem Produkthaftungsgesetz haftet. In allen anderen Fällen ist die Schadenersatzpflicht von BIS auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt. Wesentliche Pflichten sind nur solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung Sie vertrauen dürfen. Die Haftung von BIS für Datenverlust ist auf die typischen, für die Wiederherstellung erforderlichen Aufwendungen beschränkt, die normal und üblich sind, wenn Sicherungskopien erstellt wurden. Es wird auf Ihre Pflicht zur regelmäßigen Datensicherung gemäß Paragraph 5 verwiesen.
      2. Im Falle einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch BIS ist die Haftung von BIS auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden beschränkt.
      3. Eine verschuldensunabhängige Haftung der BIS für bei Abschluss dieser EULA bestehende Mängel gemäß § 536a Abs.1 BGB wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
      4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch in Bezug auf alle Vertreter von BIS, insbesondere in Bezug auf ihre Geschäftsführer, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.